Schutzkonzept
Unser Schutzauftrag
Der CVJM tritt entschieden für einen Schutz von Kindern und Jugendlichen ein. Vernachlässigung sowie alle Formen von Gewalt in Wort und Tat (körperliche, seelische, psychische und sexualisierte) werden nicht geduldet.
Darum erfolgen im CVJM Michelbach Präventionsmaßnahmen, um bestmöglichen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu gewähren.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM lebt von Beziehungen
Die Kinder- und Jugendarbeit im CVJM lebt von Beziehungen, die von gegenseitigem Respekt, Wertschätzung und Vertrauen geprägt sind. Dazu gehört, die Persönlichkeit und Würde eines jeden Menschen zu achten und individuelle Grenzen zu respektieren. Der CVJM übernimmt Verantwortung für die ihm anvertrauten jungen Menschen sowie für seine Mitarbeitenden. Dabei berücksichtigt er insbesondere auch institutionelle und strukturelle Risikofaktoren, die zu einer Gefährdung des Kindeswohls führen könnten.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM befähigt und bestärkt
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM bestärkt, befähigt und begleitet junge Menschen hin zu einem selbstbestimmten und selbstverantworteten Leben. Darüber hinaus versteht sich der CVJM als zivilgesellschaftlicher Akteur, der sich für ein sicheres, gewaltfreies und persönlichkeitsstärkendes Lebensumfeld von jungen Menschen einsetzt. Alle Mitarbeitenden im CVJM werden regelmäßig zu den Themen Kinderschutz und Prävention sexualisierter Gewalt im speziellen sensibilisiert und befähigt, mögliche Risiken frühzeitig einschätzen und erkennen zu können. So ist es ihnen möglich, bei Vermutung und Beobachtung von grenzverletzendem und übergriffigem Verhalten kompetent, konsequent und angemessen zum Schutz der ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen zu handeln.
Kinder- und Jugendarbeit im CVJM beugt vor, schaut hin und handelt
Das Schutzkonzept des CVJM Michelbach soll dazu dienen, präventive Maßnahmen und Interventionen bei Verdachts- bzw. Vorfällen zum Kinderschutz, besonders in Bezug auf sexualisierte Gewalt, zu ergreifen. Dazu gehören unter anderem:
· Verhaltenskodizes und Selbstverpflichtungen aller Mitarbeitenden für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
· Beschäftigungsverbote nach §30 BRZG und §72a SGB VIII für haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitende
· Sensibilisierung und Qualifizierung aller Mitarbeitenden in regelmäßigen Abständen
· Handlungsleitfäden bei Verdachts- und Vorfällen von Gewalt gegen Schutzbefohlene
· Benennung externer Kooperationspartner/-innen im Bereich Kinderschutz


